WPFG
Gliederung
4. Abschnitt Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung
§ 17 Länderspezifische Offenlegungspflichten
(1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
1. Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
2. Umsatz;
3. Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
4. Jahresergebnis vor Steuern;
5. Steuern auf Gewinn oder Verlust;
6. erhaltene öffentliche Beihilfen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.
§ 17 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 17 Länderspezifische Offenlegungspflichten
…§ 17. (1) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut…
§ 4 CBCR-VG · CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 4 Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
…Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG , BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG , BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen…
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