(1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
1. Eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
2. wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
4. eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
(2) Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden