BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998§ 84

§ 84Wahlkundmachung

(1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1. die Urwahlen,

2. die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,

3. die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,

4. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5. allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1. Für die Urwahlen:

a) Den Stichtag, die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;

c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

bei bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 200 Wahlberechtigten 2
von 201 bis zu 400 Wahlberechtigten 3
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 4
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 5
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 6
über 700 Wahlberechtigten 7

f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2 und 3.

3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des § 110 Abs. 2 und 3.

4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.

5. Allgemeine Inhalte:

a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

b) die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;

c) die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;

f) die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

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