BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 19983. Hauptstück Wahlen2. Abschnitt Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter§ 81

§ 81Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

In Kraft seit 01. September 2025
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