(1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.
(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.
(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt…