(1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.
(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 78 Hauptwahlkommission
…werden, 5. die Ausstellung der Wahlkarten, 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge, 7. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse, 8. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses, 9…
§ 74 Wahlordnung
…zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare. (4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bescheinigt sein.…
§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
…Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen. (6) Abweichend von Abs. 5 kann in der…