(1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 71 Statistik
…Abs. 1 und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17…
§ 70 Geheimhaltungspflicht
…ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung…