§ 51 Dauer der Funktion
In Kraft seit 01. Januar 1999
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§ 51 Dauer der Funktion — WKG
Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.
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