§ 49 Berufsgruppenausschüsse
§ 49 Berufsgruppenausschüsse — WKG
§ 49 Berufsgruppenausschüsse — WKG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12090070
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.
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