§ 46 Berufsgruppenausschüsse
§ 46 Berufsgruppenausschüsse — WKG
§ 46 Berufsgruppenausschüsse — WKG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40025905
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.
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