BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998§ 35

§ 35Präsidium

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

1. dem Präsidenten,

2. zwei Vizepräsidenten und

3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

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