§ 35 Präsidium
§ 35 Präsidium — WKG
(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.