Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Bundeskammer,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 40 Generalsekretär
…und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden. (4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen…
§ 56 Betriebsrat
… 22/1974. (2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals. (3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die…