BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998§ 33

§ 33Organe

Die Organe der Bundeskammer sind:

1. der Präsident,

2. das Präsidium,

3. das Erweiterte Präsidium,

4. das Wirtschaftsparlament,

5. der Kontrollausschuss

sowie in jeder Sparte

6. der Spartenobmann,

7. das Spartenpräsidium und

8. die Spartenkonferenz.

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Rechtssätze
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