§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich — WKG
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich — WKG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013
Inkrafttretungsdatum
12. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40152442
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
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