(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Sparte,
2. die Überwachung der Geschäftsführung,
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. dem Spartenobmann,
2. zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus
1. dem Spartenpräsidium und
2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…37 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes), 3. die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und 4. die Mitglieder der Sektionspräsidien…
Art. 4 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I…
Art. 2 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch…