(1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
1. dem Präsidenten,
2. zwei Vizepräsidenten und
3. den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die…
§ 61 Beschlusserfordernisse
…in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig. (4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen…
§ 60 Sitzungen
…und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden…
§ 63 Kooptierung
…der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu. (2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens…