(1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 150 Inkrafttreten
…25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft. (8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. (9) Der…
§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
…Landeskammer zentral geführt werden, 7. der Abschluss von Kollektivverträgen, 8. die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und 9. die Beratung und Information der Mitglieder. (4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß. (5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.…
§ 122 Kammerumlagen
…von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben: 1. Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. 2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen…