§ 148 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden