§ 148 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
In Kraft seit 01. Januar 2014
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WKG
Gliederung
6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 148 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
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