§ 147 Gerichtszuständigkeit
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 147 Gerichtszuständigkeit — WKG
Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
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