§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 1999
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WKG
Gliederung
6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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