§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 1999
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§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung — WKG
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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