§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 136 Aufsichtsbehörde — WKG
§ 136 Aufsichtsbehörde — WKG
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006
Inkrafttretungsdatum
22. Juni 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40078114
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen