(1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.
(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.
(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 2 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes. (3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen…
Art. 2 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst…