§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes
§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes — WKG
§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes — WKG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2012
Inkrafttretungsdatum
11. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40135142
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(1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.
(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.
(5) § 98 und § 99 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission zu leiten.
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