§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
In Kraft seit 22. Juni 2006
Up-to-date
(1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.
(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 110 Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer
…bis 12 gelten sinngemäß. (8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug. (9) § 98 gilt sinngemäß.…