BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998Art. 8 § 3

Art. 8 § 3

In Kraft seit 20. Juni 2017
Up-to-date

Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des § 123 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.

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