WKG
Gliederung
6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen
3. Abschnitt Weitergeltung von Rechtsvorschriften
Art. 8 § 2
Hundertsätze gemäß § 122 Abs. 1 und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.
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