WKG
Gliederung
6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen
3. Abschnitt Weitergeltung von Rechtsvorschriften
Art. 3 § 9
Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.
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