WKG
Gliederung
6. Hauptstück Sonstige und Übergangsbestimmungen
3. Abschnitt Weitergeltung von Rechtsvorschriften
Art. 3 § 5
§ 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
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