Art. 3 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
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