Art. 3 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
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