BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998Art. 3 § 11

Art. 3 § 11(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

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