Art. 3 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
In Kraft seit 01. Januar 2002
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Art. 3 § 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998) — WKG
Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
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