Art. 2 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.
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