BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998Art. 2 § 5

Art. 2 § 5(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

(1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.

(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.

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