zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
– Bäder,
– Bootsvermieter und Bootseinsteller,
– Buchmacher und Wettkommissionäre,
– Campingplatzbetreiber,
– Eisenbahnunternehmungen,
– Eislaufplätze,
– Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
– Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
– Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
– Golf- und Minigolfplätze,
– Go-Kart-Bahnen,
– Heil- und Kuranstalten,
– Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
– Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
– Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,
– Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,
– Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
– Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),
– private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
– Lichtspieltheater,
– Lottokollekturen,
– Privattheater und verwandte Unternehmungen,
– Schausteller,
– Schlepplifte,
– Spielautomatenaufsteller,
– Spielbanken (Casinos),
– Tabaktrafikanten,
– Tanzschulen,
– Tennis- und Tischtennisplätze,
– Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
– Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
– Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
– Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,
– Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
– Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
– Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
– Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und
– Wasserversorgungsunternehmen,
– Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.
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