BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 1998Anl. 1

Anl. 1

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

Bäder,

Bootsvermieter und Bootseinsteller,

Buchmacher und Wettkommissionäre,

Campingplatzbetreiber,

Eisenbahnunternehmungen,

Eislaufplätze,

Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

Golf- und Minigolfplätze,

Go-Kart-Bahnen,

Heil- und Kuranstalten,

Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,

Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,

Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),

private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

Lichtspieltheater,

Lottokollekturen,

Privattheater und verwandte Unternehmungen,

Schausteller,

Schlepplifte,

Spielautomatenaufsteller,

Spielbanken (Casinos),

Tabaktrafikanten,

Tanzschulen,

Tennis- und Tischtennisplätze,

Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,

Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und

Wasserversorgungsunternehmen,

Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.

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