(1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(3) Auf die WK AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.
Rückverweise
WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 3 Anwendbare Bestimmungen
…und Abs. 2 bis 5 sowie 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 bis 5 und 9 AIFMG in Bezug auf den WKF sinngemäß. Für AIFM, die gemäß § 3a AIFMG registriert sind, gelten außerdem § 9 Abs. 3…
§ 4 Wagniskapitalfonds
…darf unter Bedachtnahme auf die Risikostreuung nur Veranlagungen gemäß § 5 erwerben; 4. der WKF ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gemäß § 9 zu errichten; 5. die Satzung des WKF hat die Inhalte gemäß § 11 zu enthalten; 6. Für den WKF ist eine Verwahrstelle gemäß §…
§ 15 Verwaltung
…Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.…
§ 17 Teilgesellschaftsvermögen
…und Verfügung über das Teilgesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über. Die Verwahrstelle hat das Teilgesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die jeweiligen Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß. Die WK AG hat den Auflösungsbeschluss des Vorstandes der FMA anzuzeigen. (8) Die FMA…