§ 26 Vollzugsklausel
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§ 26 Vollzugsklausel — WKFG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 10 und 11 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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