§ 22 Schutz von Bezeichnungen
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§ 22 Schutz von Bezeichnungen — WKFG
Die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, oder die Abkürzung „WK AG“ dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von der WK AG und von AIFM, die die Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 angezeigt haben, verwendet werden.
§ 23 WKFG · WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 23 Strafbestimmungen
…2) Wer 1. gegen das Erfordernis einer Anzeige der Errichtung eines WKF gemäß § 4 Abs. 2 verstößt, oder 2. gegen § 22 verstößt, indem er den Bezeichnungsschutz verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro…
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