(1) Der AIFM hat für den WKF für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht gemäß § 20 AIFMG zu erstellen.
(2) Die FMA kann mittels Verordnung die Formblätter für den Jahresbericht festlegen, wobei die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 2 AIFMG, die fonds- und gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten des WKF, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Aktionäre zu beachten sind. Die FMA kann in diese Verordnung auch Informationen über die Kreditaufnahme gemäß § 7 aufnehmen und bei der Festlegung der Formblätter für den Jahresbericht und den Informationen zur Kreditaufnahme die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität des WKF in angemessener Weise berücksichtigen.
Rückverweise
WKFG · Wagniskapitalfondsgesetz
§ 17 Teilgesellschaftsvermögen
…Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jedes Teilgesellschaftsvermögens erlassen. (9) Bei einer WK AG mit Teilgesellschaftsvermögen sind die einzelnen Teilgesellschaftsvermögen im Jahresbericht gemäß § 18, Jahresabschluss und Lagebericht getrennt auszuweisen. Ferner darf bei einer WK AG mit Teilgesellschaftsvermögen der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen…