§ 14 Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
In Kraft seit 22. Juli 2023
Up-to-date
Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der WK AG sowie Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, dürfen Vermögenswerte weder an die WK AG veräußern noch von dieser erwerben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der WK AG durch Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und Personen, die die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen, sind jedoch zulässig.
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