§ 13 Aufsichtsrat
§ 13 Aufsichtsrat — WKFG
§ 13 Aufsichtsrat — WKFG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2023
Inkrafttretungsdatum
22. Juli 2023
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40254734
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und jenes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung aufweisen, das die Wahrung der Interessen der Aktionäre sicherstellt. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.