§ 1 Gegenstand und Zweck
In Kraft seit 22. Juli 2023
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.
Rückverweise