(1) Im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen gelten die folgenden Definitionen:
1. Nominator ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.
2. Nominee ist eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Nominator zu handeln.
3. Ein Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene) ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt.
4. Eine Nominee-Vereinbarung ist eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln.
(2) Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer.
(3) Auf Nominees, Nominee-Direktoren oder Nominatoren, die natürliche Personen und keine wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 sind, sind die §§ 10a, 11 und 13 sinngemäß anzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer (§ 2 Z 1) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3) für den Rechtsträger handelt, sind die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist.
Rückverweise
WiEReG · Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
§ 5 Meldung der Daten durch die Rechtsträger
…unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt) und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator bzw. Treuhänder oder Treugeber ist; b) im Fall des § 2 Z …
§ 5a Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
…und diese nicht bereits von lit. a bis g erfasst sind; j) Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a. 3. für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Z 2 lit. a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln…
§ 14a Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
…und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern oder für das Vorliegen von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a relevant sind, die Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs…
§ 6 Befreiung von der Meldepflicht
…eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist oder eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen. (2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß…