BundesrechtBundesgesetzeWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzArt. 4

Art. 4

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

9. Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind mit Ausnahme des Abs. 5 auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.

(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Entscheidungen
95
  • Rechtssätze
    13