Art. 2
In Kraft seit 21. April 1993
Up-to-date
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes)
(Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz)
b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.
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