Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2005
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Gliederung
ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz ist soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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