Art. 1 § 32 Örtliche Zuständigkeit
In Kraft seit 31. März 1979
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Gliederung
ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Art. 1 § 32 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
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