Art. 1 § 3 Eignung
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Gliederung
ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Art. 1 § 3 Eignung
Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Eigentümer und Organwalter sowie ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere ihrer Eigenkapitalausstattung (§ 6), als geeignet erscheinen, einen entsprechenden Beitrag zur Befriedigung der Nachfrage nach Wohnungen zu leisten.
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