WGG
Gliederung
ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Art. 1 § 15a Fixpreis
(1) Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbesondere dessen Abs. 4b, die Vereinbarung eines Fixpreises zulässig.
(2) Werden gegen die Höhe des vereinbarten Fixpreises Einwendungen im Sinne des § 18 Abs. 3a erhoben und in einem Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 6a die offenkundige Unangemessenheit festgestellt, hat das Gericht den Preis gemäß den §§ 13 und 15 festzusetzen.
(3) Der nach Abs. 2 vom Gericht festgesetzte Preis tritt an die Stelle des vereinbarten Fixpreises.
§ 29a FAG 2024 · FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 29a Zweckzuschüsse für Wohnbauförderung
…Förderverträgen – sofern die Förderwerber nicht den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG , BGBl Nr. 139/1979, unterliegen – die §§ 13 bis 15a WGG auf die Dauer der Förderung, jedenfalls jedoch für 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrages, für sinngemäß anwendbar erklärt werden, 2. dass in allen Förderverträgen die…
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