§ 58 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 22. Dezember 2001
Up-to-date
WG 2001
Gliederung
5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen
§ 58 Abgabenfreiheit
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
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